Auszubildende können oftmals Kosten, die eigentlich als Sonderausgaben zu klassifizieren sind nicht absetzen, weil sie keine Einkünfte zum Gegenrechnen haben. Doch hier könnte sich die Rechtslage bald drehen. Daher: Belege sammeln und Antrag auf Kosten-Feststellung stellen. Kinder selbst dürfen für ihre erste Berufsausbildung oder das Erststudium im Jahr 2012 bis zu 6000,00 Euro als Sonderausgaben ansetzen – Fahrten zu Uni, Kosten für ein Laptop, Ausgaben für ein Arbeitszimmer, sowie Semestergebühren. Oft haben sie keine Einkünfte, mit denen Sonderausgaben verrechnet werden könnten“, sagt Uwe Rauhöft vom neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Auszubildende sollten dennoch die Belege aufbewahren und Antrag auf Feststellung der Kosten stellen. In Zweitausbildung oder Zweitstudiengang – hierzu zählt auch schon der „Master“ – und für eine Fortbildung sind alle Aufwendungen anwendbar.
Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 03. April 2013