Ist ein Urlauber unterwegs auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen, braucht er bei Reisen in die Schengen-Mitgliedsstaaten eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein. Darauf weist die Bundesopiumstelle für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hin. Die Menge darf den persönlichen Bedarf von 30 Tage nicht überschreiten. Liegt das Reiseziel außerhalb des Schengen-Raums, empfiehlt die Behörde, sich eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt und ebenfalls von der Gesundheitsbehörde beglaubigen zu lassen. Das Schreiben sollte dem „Leitfaden für reisende“ des Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 03. April 2013 (INBC) entsprechen. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer des Trips muss enthalten sein. Die Einfuhrbestimmungen für betäubungshaltige Arzneimittel sind weltweit sehr unterschiedlich geregelt. Daher ist es der Behörde zufolge ratsam, sich zuvor bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes zu erkundigen, ob und in welchen Mengen die Medikamente mitgenommen werden dürfen und ob weitere Formulare nötig sind.
Quelle: Die Welt – Montag, den 17. Junl 2013