Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind für Fahrräder nicht erlaubt. Bei Verstößen können bis 10 Euro Verwarnungsgelder fällig werden. Darauf verweist der TÜV-Süd hin. Fachhändler verkauften die Lichter häufig trotzdem. Alle Arten von Lichtern müssen ein Prüfzeichen tragen. Meist sei das durch eine „K-Schlange“, eine Wellenlinie und ein dahinter stehendes „K“. Ein anderes Genehmigungskennzeichen ist das „E“ im Kreis. Neben funktionierenden Leuchten sind auch Reflektoren an Speichen und Pedalen Pflicht, erklärt der TÜV-Süd. Wer die „Katzenaugen“ nicht mag, könne auch zu Reifen mit Reflexstreifen greifen oder rückstrahlende Speichenüberzüge anbringen.
Quelle: Die Welt – 29. August 2011