Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlossen werden
Immer an den Pflichtteil denken – der kann auch in einem Testament nicht ausgeschlossen werden. Anspruch haben laut BGB in der Regel Ehepartner und Abkömmlinge, also Kinder und Enkel. Eltern kommen zum Zuge, wenn keine Abkömmlinge da sind. ansonsten helfen Überlegungen weiter wie „Was passiert, wenn ich ein Pflegefall werde“ oder ob Vermögen schlicht verteilt oder bestimmt Angehörige abgesichert werden sollen.
Erbschaftsangelegenheiten frei regeln
Wer keinen Partner und auch keine nahen Angehörigen hat, kann frei festlegen, an wen eines Tages Haus, Schmuck und Geld gehen sollen. Der Vorteil: Weder entfernte Verwandte, noch Vater Staat erben. Stattdessen dürfen sich zum Beispiel ein Freund, eine hilfsbereite Nachbarin oder eine wohltätige Organisation freuen, erklärt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Münchner Fachanwalt ergänzt: „Die Zuwendung kann der Erblasser mit Auflagen verbinden, und so über den Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind.“
Mit oder ohne Kind verändert die Option beim Vererben
Verheiratete haben mehrere Möglichkeiten. Eine Rolle spielt, ob Kinder da sind oder nicht. Experten raten kinderlosen Ehepaaren häufig zum Berliner Testament. Darin setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein, sichern sich so ab und bestimmen dann beispielsweise Neffen und Nichten zum Schlusserben.
Dass ohne Testament ein länger lebender Partner automatisch Alleinerbe wird, ist ein Irrglaube. Sowohl in der Zuggewinngemeinschaft, als auch bei Gütertrennung muss der überlebende Partner den Nachlass mit Eltern, Geschwister und Großeltern des Erblassers teilen (§ 1931, 1371, Abs. 1 und 3 BGB).
Ehepaare mit Kindern können ebenfalls ein Berliner Testament abfassen. In dem Fall werden die Kinder anstelle anderer Verwandter zu Schlusserben. Der Haken an der Sache ist: Die Kinder können vom überlebenden Elternteil die Auszahlung ihres Pflichtanteils verlangen. Dem lässt sich nach Auskunft von der Juristin Ursula-Seiler-Schopp von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachtfolge ein Riegel vorschieben: „Unter Umständen ist ein Pflichtsteilverzicht sinnvoll oder eine Strafklausel.“ Eine andere Variante des Letzten Willens für Ehepaare ist das gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Eheleute können darin festlegen, dass beim Tod eines Partners der andere Vorerbe wird. Kinder erhalten dieses Hab und Gut beim Tod des zweiten Partners als Nacherben. Der Erblasser kann so die Teilhabe neuer Lebensgefährten oder missliebiger Schwiegerkinder an seinem Vermögen umgehen.
Grundsätzlich gilt: Der noch lebende Partner ist bei einem Gemeinschaftlichen Testament gebunden – selbst bei Familienkrach. Deshalb rät Anton Steiner: “ Im Testament regeln, ob der Längerlebende es noch ändern darf.“. Eingetragene Lebenspartner können ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Mit der Scheidung der Ehe oder Aufhebung des Verpartnerung endet auch das gesetzliche Erbrecht des Partners – nicht aber der Kinder. Über diesen Umweg kann ein geschiedener Partner eventuell doch auf den Nachlass zugreifen. Wer das verhindern will, baut eine Klausel ein, die die Vermögenssorge einen Dritten überträgt.
Testamenkosten
NULL-Euro kostet es, ein Testament nur zu beurkunden. Es gibt zwei Möglichkeiten: Ein Notar kann ein Testament aufsetzen und beurkunden oder nur beurkunden. Ersteres kostet Geld. Das Dokument kann aber auch ohne Mitwirkung des Notars aufgesetzt werden. Bei Erbberatung sind Notare verpflichtet, auf diese kostenfreie Variante hinzuweisen, entschied jüngst das OLG des Landes Sachsen-Anhalt (Az: 2 Wx 37/10).
Für Paare ohne Trauschein
Paare ohne Trauschein mit und ohne Kinder können sich über Einzeltestamente gegenseitig absichern oder aber einen Erbvertrag schließen. Der funktioniert ähnlich dem Gemeinschaftlichen Testament bei Ehepaaren und wird notariell beglaubigt. Existieren weder Letzter Wille noch Erbvertrag gilt: „Freund und Freundin sind nicht erbberechtigt“. Ein Testament kann allerdings jederzeit ohne Wissen des anderen geändert oder aber widerrufen werden.
Quelle: Die Welt – Montag den 19. Noveber 2011