Bankkunden können Kontoauszüge aus 2005 oder früheren Jahren jetzt getrost wegschmeißen. Zwar sollten die Belege nicht voreilig entsorgt werden, warnt der Bundesverband deutscher Banken. Es gäbe keine grundsätzliche Aufbewahrungspflicht. Daher richten sich Verbraucher am Besten nach der für Zahlungen gültigen Verjährungsfrist von 3 Jahren: So lassen sich wichtige Zahlungen – der Möbelkauf oder die Überweisung an den Onlineversand – noch belegen. Ältere Nachweise werden nicht mehr benötigt. Eine Ausnahme von der 3-Jahresregel gilt für Kontoauszüge, die im Zusammenhang mit dem eigenen Grundstück oder Reparatur- und Wartungsarbeiten stehen. In deisen Fällen sind Privatleute gesetzlich dazu verpflichtet, Kontoauszüge, Rechnungen und Zahlungsbelegezwei Jahre lang aufzubewahren, so der Bankenverband. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Quelle: Die Welt – Montag, 19. Januar 2009