Seit 2010 können Steuerzahler ihre Krankenkassenbeiträge in voller Höhe geltend machen. Eltern dürfen dabei auch die Beträge für ihr Kind angeben, wenn sich der Nachwuchs im Studium oder in einer Ausbildung befindet. Krankenkassenbeiträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes angewiesen sind, können in diesem Fall von den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gilt dies aber nur, wenn die Eltern dem Kind die Beiträge erstatten, erklärt der Bund der Steuerzahler. Umstritten hingegen ist, ob die Eltern die Kassenbeiträge des Kindes auch dann absetzen können, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistung wie zum Beispiel durch Unterkunft und Verpflegung nachkommen. Dies wird zurzeit noch in der Finanzverwaltung geklärt. Bis zu einer abschließenden Klärung sollten Eltern, die ihre Kinder in deren Ausbildung Kost und Logis bieten, die Kassenbeiträge der Kinder in der Steuererklärung geltend machen. Unter Umständen sollte um Ruhen des Verfahrens gebeten werden, bis eine Entscheidung durch die Finanzverwaltung getroffen wurde.
Quelle: Die Welt – 12. August 2011