Für Sparer gibt es ab dem Jahr ein neues Formular für den Freistellungsauftrag. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Neu ist vor allem die notwendige Angabe der Steueridentifikationsnummer. „Steuerzahler mit alten Freistellungsaufträgen müssen jedoch nicht in Panik verfallen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Bestehende Anträge behalten bis zum 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Mit dem Freistellungsauftrag kann bei der Bank der Steuereinbeihalt in Höhe des Sparerpauschbetrages vermieden werden. Die Angabe der Identifikationsnummer soll es ermöglichen , dass die Finanzverwaltung künftig schneller überprüfen kann, ob das maximal zulässig Freistellungsvolumen von 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten eingehalten wird.
Quelle: Die Welt – 24. Januar 2011