Egal ob sie Starthilfe geben oder ein liegengebliebenes Fahrzeug anschieben – Autofahrer sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie Pannenhilfe leisten. Der Versicherungsschutz greife auch, wenn Autofahrer eine Unfallstelle absichern oder verletzte Personen 1. Hilfe leisten, erklärt die Unfallkasse Nord in Hamburg. Zuständig für den Unfallversicherungsschutz der Pannenhelfer seien grundsätzlich die Unfallkassen der Bundesländer. Die Bearbeitung des Falls übernehme dabei immer die Unfallkasse am Wohnsitz des KFz-Halters dem geholfen wurde. Pannenhelfer, die bei ihrem Einsatz verletzt worden sind, haben den Angaben zufolge Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt unter anderem für berufliche und soziale Wiedereingliederung und zahlt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Rente.
Quelle: Die Welt – Mittwoch den 8. Februar 2012