Unterhaltsleistungen an einem Ex-Ehepartner kann der Steuerzahler in der Abrechnung mit dem Finanzamt geltend machen. Jedoch nur, wenn die unterhalts-beziehende Person dem zustimmt. Dann ist eine Abschreibung bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe möglich.
Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 03. April 2013