Vermieter dürfen den Mietern nicht vorschreiben, wie sie ihre Wohnung zu streichen haben. Nach einem Gerichtsurteil (BGH) ist eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die dem Mieter das „Weißen der Decken und Wände auch während der Laufzeit des Vertrages vorschreibt. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weil er in der „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches“ eingeschränkt werde. Eine Klausel, die den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sei wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt sei, urteilten die Karlsruhe Richter. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte. Hierunter fällt auch die Farbwahlklausel (Az. VIII ZR 344/08).
Quelle: Die Welt – Donnerstag 24. September 2009