Das deutsche Mietrecht ist seit jeher mieterfreundlich ausgestaltet worden. Erkennbar wird dies unter anderem daran, dass Vermieter nicht willkürlich die Miete erhöhen dürfen. Der Mieter soll schließlich davor geschützt werden, dass seine Wohnung plötzlich unbezahlbar für ihn wird und/oder er auf diese Art aus der Wohnung „geekelt“ wird. Die deutschen Bundesländer können sogar von der Möglichkeit Gebrauch machen, Mieterhöhungen im Rahmen laufender Verträge zu begrenzen. Eine Senkung der sog. Kappungsgrenze hat jedoch für Vermieter unangenehme Folgen – dürfen sie deswegen schließlich noch seltener die Miete anheben.
Aus Gründen des Mieterschutzes und der Rechtssicherheit dürfen Vermieter nach § 558 BGB die Miete lediglich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. So ist eine Anhebung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig – und auch das nur, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten vor Eintritt der Mieterhöhung unverändert geblieben ist, vgl. § 558 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ferner muss der Vermieter grundsätzlich – also mit Ausnahme der Mieterhöhung wegen Modernisierung bzw. Erhöhung der Betriebskosten – die sog. Kappungsgrenze nach § 558 III 1 BGB beachten. Danach ist eine Mieterhöhung insgesamt innerhalb von drei Jahren nach der letzten Anhebung nur um höchstens 20 Prozent möglich. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter – auch wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete in dieser Zeit mehrfach ändert – nicht ständig mehr Geld verlangen darf, sondern für drei Jahre auf eine Erhöhung von maximal 20 Prozent beschränkt ist.
Hält sich der Vermieter nicht an diese Regeln, muss der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht bzw. lediglich im gesetzlichen Rahmen zustimmen.
Quelle: Anwalt.de