Wer täuscht, hat keinen Anspruch auf die Fahrprüfung
Ein Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die praktische Prüfung, wenn er die theoretische Prüfung allem Anschein nach nur durch unerlaubte Hilfe bestanden hat. In dem Fall besteht einen begründeten Verdacht ein begründeter Zweifel an seiner theoretischen Fahrtauglichkeit, hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Demnach muss der Fahrschüler die Theorieprüfung vor der Zulassung noch einmal widerholen (Az:…