Autofahrer aufgepasst! Achtet beim Parken bitte immer darauf, dass Du vor und hinter Einmündungen und Kreuzungen genug Abstand einhalten. Dort gilt die sog. 5-Meter-Zone. Gemessen wird der Abstand ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten. Wer mit einem Abstand von weniger als fünf Metern parkt, riskiert, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. So erging es auch einem Autofahrer aus Aachen, dessen Wagen wegen Falschparkens an einer Einmündung abgeschleppt wurde. Er erhielt ihn erst wieder, nachdem er bei der Abschleppfirma 129 Euro bezahlt hatte. Weil er der Meinung war, dass das Auto von der Ordnungsbehörde zu Unrecht abgeschleppt worden war, zog er vor das Verwaltungsgericht. Doch seine Klage auf Rückerstattung der 129 Euro wurde abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht beurteilte die Abschleppmaßnahme als rechtmäßig, da der Autofahrer gegen § 12 Absatz 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und das geparkte Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dargestellt hatte. Denn es stellte sich heraus, dass er sein Fahrzeug lediglich mit einem Abstand von 1,35 m geparkt hatte. Laut der StVO muss jedoch ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden. Erschwerend kam hinzu, dass sich in der Nähe eine Schule befand und er an einem Schulweg geparkt hatte. Zweck der Abstandsregelung ist es, anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht zu gewährleisten und Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.
Anwalt.de-Tipp: Laut § 12 StVO „parkt“, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08)
(Quelle: Anwalt.de)