Zeugnistext darf nicht ins Lächerliche gezogen werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die Zwangsgeldfestsetzung durch das Arbeitsgericht zu Recht erfolgt war. Der Arbeitgeber hatte schließlich kein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erstellt.
Bindung an Zeugnisentwurf?
Bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei über den Textinhalt entscheiden. Er hat nach § 109 II Gewerbeordnung (GewO) allerdings darauf zu achten, dass das Zeugnis klar und verständlich ist sowie wohlwollend, wahrheitsgemäß und ohne jegliche Geheimcodes bzw. sich widersprechende Formulierungen verfasst wird.
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Die Parteien können sich aber darauf einigen, dass der Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf seines ehemaligen Beschäftigten übernimmt. In diesem Fall steht dem Arbeitgeber allerdings ein Recht zur Kontrolle und Änderung zu. Werden nämlich die oben genannten Prinzipien – wie die Zeugniswahrheit – im Entwurf nicht eingehalten, darf der Arbeitgeber hiervon abweichen und Änderungen am Text vornehmen.
Entspricht der Zeugnisentwurf jedoch den gesetzlichen Anforderungen, kann der Arbeitgeber nur davon abweichen, wenn er sich dieses Recht explizit vorbehalten hat. Vorliegend durfte er den Zeugnistext laut Vergleich jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ändern. Ein solch wichtiger Grund war für die Richter aber nicht ersichtlich.
Zeugnisformulierung nicht ernst gemeint?
Das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis vermittelte den Eindruck, dass der Arbeitgeber nicht wirklich meinte, was er im Zeugnis niedergeschrieben hatte. Das wurde vor allem aufgrund der unnötigen Synonyme und der Steigerung bestimmter Begriffe deutlich. Aber auch der Hinweis, wonach am liebsten eine bessere Note als „sehr gut“ vergeben worden wäre, passte nicht zur Abschlussformel, wonach das Ausscheiden des Verkehrsfachwirts aus dem Unternehmen nicht bedauert, sondern nur zur Kenntnis genommen wurde. Wäre der Beschäftigte wirklich besser als „sehr gut“ gewesen, hätte der Arbeitgeber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen nämlich sehr wohl bedauert.
Der spöttische und ironische Zeugnistext war daher nicht geeignet, ein wahres Bild über die Leistungen und das Verhalten des Verkehrsfachwirts abzuliefern. Weil der Arbeitgeber somit nach wie vor kein ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt hatte, musste er auch das Zwangsgeld zahlen.
Fazit: Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend erstellt werden. Geheimcodes, Sticheleien, Beleidigungen sowie Hohn und Spott haben dagegen nichts in einem Arbeitszeugnis zu suchen.
(LAG Hamm, Beschluss v. 14.11.2016, Az.: 12 Ta 475/16)