Ein Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die praktische Prüfung, wenn er die theoretische Prüfung allem Anschein nach nur durch unerlaubte Hilfe bestanden hat. In dem Fall besteht einen begründeten Verdacht ein begründeter Zweifel an seiner theoretischen Fahrtauglichkeit, hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Demnach muss der Fahrschüler die Theorieprüfung vor der Zulassung noch einmal widerholen (Az: 3K 1009/12). Darauf machen Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins aufmerksam. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann die Theorieprüfung erst beim dritten Versuch bestanden, war aber durch die anschließende praktische Prüfung gefallen. Weil der Mann Verständigungsprobleme hatte, stellte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mehrere Fragen aus der Theorieprüfung, die der Kläger nicht beantworten konnte. Die Behörde forderte eine Wiederholung der Theorieprüfung. Der Mann klagte auf Zulassung zur wiederholten Praxisprüfung – ohne Erfolg.
Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 19. Juni 2013