Krankenkassen müssen unter Umständen auch die Kosten für außergewöhnliche Medikamente übernehmen. Das entschied das Bayerische Sozialgericht (Az: L 5 KR 102/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins mitteilt. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts dann, wenn andere Maßnahmen keine Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bieten.
Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 19. Juni 2013