Haftet ein Arzt für eine falsche Behandlung, muss er alle Kosten für den Schaden tragen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Kammerberichts Berlin, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins hinweist. (Az: 20 U 221/08). In einem Arzthaftungsprozess gelten demnach die allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze. Ersetzt werden müssen daher auch Kosten, die entstehen, wenn der anschließend behandelnde Arzt zum Beispiel eine unnötige Maßnahme ergreift. In diesem Fall war einem Zahnarzt bei einer komplizierten Prothesenversorgung ein Behandlungsfehler unterlaufen. Der Patient erhielt daraufhin von einem anderen Arzt ein möglicherweise nicht nötiges Langzeitprovisorium, das der erste Arzt nicht zahlen wollte. Das Gericht war anderer Ansicht: Der Arzt muss alle Kosten übernehmen, weil die allgemeinen Grundsätze des Schadenssatzrechts anzuwenden seien und er auch das sogenannte Prognoserisiko des zweiten Arztes zu tragen habe.
Quelle: Die Welt – Mittwoch den 14. November 2012