Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, dürfen Versicherer bis zu 500 Euro an Gebühren kassieren. Das gilt z.B. dann, wenn eine private Rentenversicherung auf beide Partner aufgeteilt werden soll, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hervorgeht (Az: 15 UF 120/10). Als Faustformel gaben die Richter vor, dass Lebensversicherer 100 Euro bis 500 Euro an Teilungskosten berücksichtigen dürfen. Bei der Privatversicherung bleibt der Ehepartner des Versicherungsnehmers in der Trennungszeit mitversichert, erklärt der BdV. Deshalb sollt jeder der Partner bereits im Trennungsjahr für einen eigenen Vertrag sorgen. Ansonsten könne der Versicherungsschutz in Gefahr geraten, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise seine Prämie nicht mehr bezahlt oder einen neuen Partner mitversichert.
Quelle: Die Welt – 30. August 2010