Weder die gesetzliche Rente noch eine private Hinterbliebenenrente dürfen mehr als 80 Prozent auf die betriebliche Altersrente angerechnet werden und sie so schmälern, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.Grundsätzlich sind Versicherungsklauseln in Betriebsvereinbarungen, die die betriebliche Altersversorgung regeln, zulässig. Doch sie dürfen nicht dazu führen, dass andere Bezüge unverhältnismäßig entwertet werden. Anders verhält es sich jedoch bei einer gesetzlichen „Rente wegen Todes“. Sie kann bis zu 100 Prozent angerechnet werden, wenn sie wegen Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenversorgung geleistet wird. Im konkreten Fall hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt den Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatte, stattgegeben.
Quelle: Die Welt – 25. Mai 2010