Müssen Mieter höhere Betriebskosten als im bundesweiten Schnitt zahlen, ist das noch kein Grund zur Beanstandung. So reicht ein Vergleich mit dem Betriebskostenmietspiegel des Deutschen Mieterbundes nicht als Beleg dafür aus, dass der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt (Az: VIII ZR 340/10). In dem Fall beanstandete der Mieter die Höhe der Müllgebühren, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf ihn entfielen. Dabei berief er sich auf die Daten des Mieterbundes. Das reiche allerdings nicht aus, befanden die Richter. Überregional ermittelte Zusammenstellungen von Betriebskosten kämen keiner Aussagekraft im Einzelfall zu. Denn je nach Region sei die Kostenstruktur unterschiedlich.
Quelle: Die Welt – 01. August 2011