Mitarbeiter in den deutschen Filialen ausländischer Unternehmer genießen nicht automatisch den deutschen Kündigungsschutz. Das geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor (Az: 7 Ca 9882/09). Dem 57 Jahre alten Arbeitnehmer war von der Londoner Zentrale eines Telekommunikationsunternehmens wegen mehrfachen Verfehlens der Umsatzziele ordentlich gekündigt worden. Dies sei aber kein wichtiger Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz, argumentierte der Manager. Er müsse deswegen weiter beschäftigt werden. Die Richter sahen das aber anderes. Die Filiale des Unternehmens sei kein betrieb im Sinne des Gesetzes. Dagegen spreche, dass in Deutschland nicht über die Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entscheiden werde. Auch Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen würden nicht in der Filiale geregelt. Der Manager könne sich daher trotz des Arbeitsplatzes in Deutschland nicht automatisch auf den hierzulande geltenden Kündigungsschutz berufen.
Quelle: Die Welt – 06. September 2010