Verbraucher können die Kosten für die Müllabfuhr nicht von der Steuer absetzen. Die Müllabfuhr erbringe keine haushaltsnahe Dienstleistung, entscheid das Finanzgericht Köln (Az: K1483/10). Geklagt hatte ein Ehepaar, dass bei der Einkommensteuererklärung für seine gezahlten Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 % geltend gemacht hatte. Begründung: Die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch die Putzfrau vergleichbar, deren Kosten entsprechend steuerlich absetzbar sind. Das sahen die Richter anders. Die eigentliche Aufgabe der Müllabfuhr liege in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls und diese Leistung werde nicht im Haushalt erbracht. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Die Welt – 08. August 2011