Ein Fußgänger darf nicht erwarten, dass ein Gehweg immer gefahrlos benutzt werden kann. Das berichtet die erscheinende „Monatszeitschrift für deutsches Recht“ (Heft 14/2011) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandgerichts Jena. Da haftet eine Gemeinde nicht ohne weiteres, wenn ein Fußgänger wegen einer gut erkennbarer Gefahrenquelle stürzt (Az: 4 U 1040/10). Das Gericht wies damit die Schadensersatzklage einer Passantin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war auf einen Gehweg gestürzt, weil zwei Gehwegplatten fehlten. Sie monierte, die Platten, die Platten seien schon längere zeit locker gewesen. Daher habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG sah jedoch keine Pflichtverletzung. Vielmehr habe die Klägerin den Zustand des Gehweges zugegebener Maßen gekannt. Sie hätte ihn daher besonders achtsam benutzen müssen. Zudem sei anzunehmen, dass die Gehwegplatten von Unbekannten mutwillig entfernt worden seien. Solche Beschädigungen könnten nicht der Gemeinde zwangsläufig angelastet werden. Auf sie sollte man sich also nicht allein verlassen.
Quelle: Die Welt – 02. September 2011