Wird ein Haus etwa durch Feuer zerstört, springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein. Ersetzt werde der Schaden zum jeweiligen Zeitwert, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Wird das zerstörte Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist wiedererrichtet, erhalte der Versicherungsnehmer unter Umständen noch einen zusätzlichen betrag, die sogenannte „Neuwertspitze“. Um diesen Zusatzbetrag zu beklommen, müsse der Versicherungsnehmer spätestens 3 Jahre nach dem Schadensfall mit dem Wiederaufbau beginnen. Zudem müsse er nachweisen, dass der tatsächliche Betrag auch tatsächlich zum Wiederaufbau des Hauses verwendet wird. Dabei dürfe die Versicherung die Leistung nicht kürzen, wenn der Hauseigentümer beim Wiederaufbau selbst Hand anlegt, erklärten die Experten unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 148/10). Denn nach Ansicht der Richter hat der Versicherer keinen Anspruch auf Kostennachweis, wenn das abgebrannte Haus wiederaufgebaut wurde und wieder wie vorher genutzt wird – also zum Beispiel als Wohnhaus und nicht etwa als Lagerhalle. Das neue Haus darf dabei in modernerer Bauweise errichtet sein, als das zerstörte Gebäude.
Quelle: Die Welt -14. Oktober 2011