Im Taxi habe Kunden keinen Anspruch darauf, bargeldlos zu bezahlen. Daher dürfen Fahrgäste, die auf dieser Zahlweise bestehen, vom Fahrer abgelehnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az: 2 – 32/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltsverein in Berlin hin. In konkreten Fall hatte ein Taxifahrer am Hamburger Flughafen einen Fahrgast abgelehnt. Dieser hatte darauf bestanden, mit der Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer konnte ihm diesen Wunsch aber nicht erfüllen, weil sein Kartenlesegerät zu diesem Zeitpunkt defekt war. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 300,00 Euro. Gegen diesen Schritt klagte der Taxifahrer mit Erfolg. Die Taxenordnung enthalte in diesem Fall keine Regelung zu Zahlungsweise, entschied das OLG. Daher sei der Taxifahrer auch nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen oder entsprechende Kartenlesegeräte bereitzuhalten.
Quelle: Die Welt – Mittwoch den 14. November 2012