Finanzbeamte überprüfen Entfernungsangaben mit dem Routenplaner – auch rückwirkend. Wer falsche Kilometerangaben macht, dem droht ein verfahren wegen Steuerhinterziehung. Das Strafmaß bewegt sich von einer Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Haft – letzteres nur in schweren Fällen- In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 3 K 2635/08). Im verhandelten Fall kam eine Arbeitnehmerin glimpflich davon. Seit 1996 hat sie steht’s 28 Kilometer anstelle von 10 Kilometer als Arbeitsweg in ihre Steuererklärung eingetragen. Als die Finanzbehörde die falschen Angaben mit Hilfe eines Routenplaners entdeckten, änderte sie rückwirkend die Steuerbescheide der betreffenden Jahre. Dies fand das Gericht für zulässig, da durch die Routerplanerabfrage neue Tatsachen bekannt geworden seien.
Quelle: Die Welt – 25. Juli 2011