Ein Autofahrer muss bei einem Unfall alles tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten. Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken erklären. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn er seinen Wagen und seine Papiere an der Unfallstelle zurück lässt. In dem vor Gericht verhandelten Fall war ein Autofahrer nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer Mauer kollidiert. Der Fahrer verließ vor Eintreffen von Polizei und Krankenwagen den Unfallort, ließ jedoch sein Auto mit den Papieren zurück. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Kopfverletzungen am Kopf und Armen feststellte. Seine Klage gegen die Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens wurde abgelehnt. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt den Papieren, noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen, entschied das Gericht (Az: Oberlandgericht Saarbrücken 5 U 424/08).
Quelle: Die Welt – Montag den 31. August 2009