Durch die Pflege eines Angehörigen entsteht für die Verwandtschaft nicht automatisch ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem Tod des Patienten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich beide Parteien schon vorher darüber geeinigt haben, zu welchen Konditionen die Pflegeleistungen erbracht werden. Das geht aus einem Urteil des Landesgerichts Heidelberg (Az: 1 0 148/07) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft für Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist.
Quelle: die Welt – 27. September 2010