Reisebüro muss Kunden nicht über Details der Einreisevorschriften für das Urlaubsland informieren. Gibt es wegen eines fehlenden Visums Ärger, haftet es deshalb nicht – der Kunde bekommt keinen Schadenersatz. Dafür wäre, wenn überhaupt, der Reiseveranstalter der richtige Adressat, urteilte das Amtsgericht Leipzig (Az: 113 C 6263/10). In diesem Fall hatte der Kläger im Reisebüro nach Vietnam eine Reise gebucht, konnte sie aber wegen eines fehlenden Visums nicht antreten. Er verlangte Schadensersatz wegen „Verletzung der Beratungspflicht“. Das Reisebüro sei aber nur für die Beratung bei der Auswahl der Reise zuständig, argumentierte das Gericht. Über Pass- und Visavorschriften zu informieren sei Aufgabe des Veranstalters. Auch dann, wenn der Kunde ihm – wie bei der Buchung im Reisebüro üblich – zunächst keinen direkten Kontakt hatte. In diesem Fall kam es aus Sicht des Gerichts erschwerend hinzu, dass der Kläger auf dem Buchungsformular per Unterschrift bestätigt hatte, die Reisebedingungen erhalten zu haben.
Quelle: Die Welt – 14. September 2011