Urlauber mit einer Reiseabbruchversicherung bekommen im Schadensfall nicht nur die Kosten für die vorzeitige Beendigung der Reise erstattet. Ihnen steht auch eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu. Das hat das Landesgericht Düsseldorf entschieden (Az: 11 O 40/12). Über das Urteil berichtet die Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht und dabei auch eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Während der Reise zog er sich eine dreifache Sprunggelenksfraktur zu. Die Operation erfolgte auf Barbados. Das Schiff fuhr ohne ihn weiter. Die Versicherung wollte außer den zusätzlichen Kosten für den Rücktransport jedoch nichts zahlen.
Quelle: Die Welt – Montag den 03. Juni 2013