Bei einer Pauschalreise sollten Kunden verbindliche Reisezeiten vereinbaren. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass die Anreise in der Nacht stattfindet. Einen Rücktritt von der Reise rechtfertigt eine unkomfortable Reisezeit jedenfalls nicht, entschied das Amtsgericht München, wie der Deutsche Anwaltsverein mitteilte (Az: 173 C 23180/10). Im konkreten Fall wollte ein ehepaar eine Ankunft um 2 Uhr morgens nicht akzeptieren und umbuchen. Als das Reisebüro nicht akzeptierte, wollten sie stornieren – anschließend klagten sie. Die Richter gaben allerdings dem Reisebüro recht. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, befanden sie. Die unkomfortablen Reisezeiten seien dem Kläger zuzumuten. Um genug Schlaf zu finden hätten sie einen ausgedehnten Mittagschlaf halten können.
Quelle: Die Welt – 18. März 2011