Vermieter dürfen Betriebskostenabrechnungen nach einem Urteil des Bundesrechnungshofes auch nachträglich ändern. Das Recht auf Korrektur gelte auch dann, wenn der Vermieter vermeintliche Guthaben schon an den Mieter ausgezahlt habe, hieß es in einer nun veröffentlichten Entscheidung. Die Korrektur sei jedoch nur dann wirksam, wenn der Mieter sie mindestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum erhalte. (Az: VIII ZR 296/09). Der Vermieter hatte eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 erstellt und sich daraus ergebenes Guthaben von 152 Euro für die Heizkosten an den Mieter überwiesen. nach einer Korrektur im Dezember 2007 ergab sich nur noch ein Guthaben von 14 Euro. Die Differenz von rund 14 Euro buchte der Vermieter vom Girokonto seiner Mieter wieder ab.
Quelle: Die Welt – 17. Januar 2011