Ein Versicherter muss nachweisen können, dass seine Schadensanzeige auch bei der Versicherung angekommen ist. Das entschied das Oberlandesgericht Celle. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn der Betroffne mit Hilfe von Zeugen beweisen kann, dass er das Schreiben rechtzeitig abgeschickt hat. Vielmehr muss er nachweisen, dass der Brief den Adressaten fristgemäß erreicht hat (Az: 8U 18/10). Das Gericht wies die Klage eines Versicherten gegenüber seiner Krankentagegeldversicherung ab. Die Versicherung hatte behauptet, erst sechs Monate nach seinem Arbeitsunfall von der Erkrankung des Klägers erfahren zu haben. Nach den allgemeinen Vertragsbestimmungen hätte er sie jedoch unverzüglich unterrichten müssen. Der Kläger behauptete, er habe die Schadensanzeige sofort abgeschickt. Da er aber dies nicht nachweisen konnte, hatte er nach Meinung der Richter das Nachsehen. In vergleichbaren fällen haben allerdings die Oberlandesgerichte Köln (Az: 5 U 103/91), Hamm (Az: 20 U 260/87) und Hamburg (Az: 9 U 113/84) entschieden, der Versicherer sei beweispflichtig, dass sie die Schadensanzeige nicht rechtzeitig erhalten habe.
Quelle: Die Welt – 01. August 2011