Verunglücken Arbeitnehmer bei Umwegen und Zwischenstopps auf dem Weg zur Arbeit, sind sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Darauf weist der Bundesverband der Rentenberater in Köln unter Berufung auf zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts in Kassel hin. Der Versicherungsschutz ende beim Abbiegen vom Arbeitsweg und bestehe erst wieder ab dem Einbiegen auf die Straße, die zur Arbeitsstätte führt. In einem Fall (Az: B 2 U 15/07R) hielt eine Person beim Bäcker, um sich ein Pausenbrot zu kaufen. Auf dem Parkplatz rutschte sie aus und brach sich ein Bein. Das Gericht urteilte, dass der Schutzzweck nicht gegeben sei, da es sich um einen „eigenen wirtschaftlichen Einkauf“ gehandelt habe. Im zweiten Fall ( Az: B 2U 17/07R) kaufte eine Person auf dem Arbeitsweg im Supermarkt ein. Dabei rutschte sie ebenfalls auf dem Parkplatz aus und brach sich das Sprunggelenk. Auch hier begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass es sich um einen eigen wirtschaftlichen Umweg gehandelt habe, der eindeutig nicht mit der beruflichen Beschäftigung zusammenhängt.
Quelle: Die Welt – Samstag den 10.August 2010