Lebensversicherer müssen bereits gezahlte Gebühren zurückzahlen
Lebensversicherer müssen ihren Kunden bei vorzeitiger Kündigung bereits gezahlte Gebühren zurückzahlen. Separate Vereinbarungen, die diese Rückzahlung verhindern sollen, sind nach einem Urteil des Landesgerichts Rostock (Az: 10 0137/10) unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltsverein in Berlin hin. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2007 sind Versicherer zur Rückzahlung eines Großteils der…